ALLGEMEINE Zahlungs- und Lieferbedingungen
Stand: 22.05.2007
1. Präambel
1.1 Die Forest WarenhandelsgesmbH nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf
Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen,
die die Forest oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages
durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von
der Forest WarenhandelsgesmbH schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote/Preise
2.1 Die Angebote der Forest WarenhandelsgesmbH, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn
dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
2.2 Die Forest WarenhandelsgesmbH behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn die Forest WarenhandelsgesmbH innerhalb der Annahmefrist
entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten
keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Kunden
zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise
maßgebend.
2.6 Für Waren, die die Forest WarenhandelsgesmbH nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten
geliefert und verrechnet.
2.7 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits von der Forest WarenhandelsgesmbH ein Entsorgungsbeitrag
entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, von der Forest
WarenhandelsgesmbH dem Kunden in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten
werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb
von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie
um etwaige der Forest WarenhandelsgesmbH entstandene Rückholkosten vergütet.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
3.2 Teillieferungen sind möglich.
3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen
und der Forest WarenhandelsgesmbH schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen,
vorzubringen.
3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in
der Sphäre des Kunden liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Kunden und gelten als Ablieferung,
sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung der
Forest WarenhandelsgesmbH, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom
Kunden als vorweg genehmigt.
3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd
geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Forest WarenhandelsgesmbH
oder dessen Unterlieferanten entheben den Kunden von der Einhaltung der vereinbarten
Lieferzeit.
3.7 Wird eine von der Forest WarenhandelsgesmbH als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten,
kann der Kunde unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware
unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet nach Verständigung durch die Forest WarenhandelsgesmbH die beim Kunden
gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.9 Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses von der Forest WarenhandelsgesmbH
nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Kunde die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung,
über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
3.10 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die
Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte
Dritte.
3.11 Ist das Abladen durch die Forest WarenhandelsgesmbH vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der
Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Kunde für eine geeignete Abstellfläche
zu sorgen.
3.12 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch
als höhere Gewalt und befreien die Forest WarenhandelsgesmbH für die Dauer der Behinderung oder
nach Wahl die Forest WarenhandelsgesmbH auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne
daß dem Kunden Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch die Forest WarenhandelsgesmbH entstehen.
3.13 Der Forest WarenhandelsgesmbH steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der Forest WarenhandelsgesmbH.
4. Toleranzen
4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen
und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen
und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und
sachlich gerechtfertigt sind, kann die Forest WarenhandelsgesmbH von der bestellten Leistung nur dann
abweichen, wenn dies mit dem Kunden im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden.
5.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche
auflaufen, werden dem Kunden verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, der Forest WarenhandelsgesmbH
sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von
Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
waren.
6.2 Sofern die Forest WarenhandelsgesmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde pro
erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 4,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu
bezahlen.
6.3 Darüber hinaus ist vom Kunden jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten der Forest
WarenhandelsgesmbH anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Kunde vorerst nur die Verbesserung oder den
Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist
oder für die Forest WarenhandelsgesmbH, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien
Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten. Die Forest WarenhandelsgesmbH verpflichtet sich die Verbesserung
und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Kunden in angemessener Frist durchzuführen.
7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für die Forest WarenhandelsgesmbH
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Kunde das Recht auf
Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
Das selbe gilt, wenn die Forest WarenhandelsgesmbH die Verbesserung oder den Austausch verweigert
oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für die Forest WarenhandelsgesmbH
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der
Person der Forest WarenhandelsgesmbH liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 Es wird vereinbart, daß der Kunde sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß.
7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch
für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer
derartigen Garantie erklärt die Forest WarenhandelsgesmbH, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht
des Kunden nicht eingeschränkt wird.
7.5 Dem Kunden trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften
des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften,
die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können,
sowie die einschlägigen Ö-Normen. Die Forest WarenhandelsgesmbH gewährleistet bei frostsicherer
Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
1.1 Die Forest WarenhandelsgesmbH nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf
Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen,
die die Forest oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages
durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von
der Forest WarenhandelsgesmbH schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote/Preise
2.1 Die Angebote der Forest WarenhandelsgesmbH, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn
dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
2.2 Die Forest WarenhandelsgesmbH behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn die Forest WarenhandelsgesmbH innerhalb der Annahmefrist
entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten
keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Kunden
zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise
maßgebend.
2.6 Für Waren, die die Forest WarenhandelsgesmbH nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten
geliefert und verrechnet.
2.7 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits von der Forest WarenhandelsgesmbH ein Entsorgungsbeitrag
entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, von der Forest
WarenhandelsgesmbH dem Kunden in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten
werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb
von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie
um etwaige der Forest WarenhandelsgesmbH entstandene Rückholkosten vergütet.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
3.2 Teillieferungen sind möglich.
3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen
und der Forest WarenhandelsgesmbH schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen,
vorzubringen.
3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in
der Sphäre des Kunden liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Kunden und gelten als Ablieferung,
sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung der
Forest WarenhandelsgesmbH, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom
Kunden als vorweg genehmigt.
3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd
geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Forest WarenhandelsgesmbH
oder dessen Unterlieferanten entheben den Kunden von der Einhaltung der vereinbarten
Lieferzeit.
3.7 Wird eine von der Forest WarenhandelsgesmbH als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten,
kann der Kunde unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware
unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet nach Verständigung durch die Forest WarenhandelsgesmbH die beim Kunden
gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.9 Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses von der Forest WarenhandelsgesmbH
nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Kunde die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung,
über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
3.10 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die
Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte
Dritte.
3.11 Ist das Abladen durch die Forest WarenhandelsgesmbH vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der
Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Kunde für eine geeignete Abstellfläche
zu sorgen.
3.12 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch
als höhere Gewalt und befreien die Forest WarenhandelsgesmbH für die Dauer der Behinderung oder
nach Wahl die Forest WarenhandelsgesmbH auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne
daß dem Kunden Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch die Forest WarenhandelsgesmbH entstehen.
3.13 Der Forest WarenhandelsgesmbH steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der Forest WarenhandelsgesmbH.
4. Toleranzen
4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen
und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen
und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und
sachlich gerechtfertigt sind, kann die Forest WarenhandelsgesmbH von der bestellten Leistung nur dann
abweichen, wenn dies mit dem Kunden im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden.
5.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche
auflaufen, werden dem Kunden verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, der Forest WarenhandelsgesmbH
sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von
Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
waren.
6.2 Sofern die Forest WarenhandelsgesmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde pro
erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 4,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu
bezahlen.
6.3 Darüber hinaus ist vom Kunden jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten der Forest
WarenhandelsgesmbH anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Kunde vorerst nur die Verbesserung oder den
Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist
oder für die Forest WarenhandelsgesmbH, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien
Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten. Die Forest WarenhandelsgesmbH verpflichtet sich die Verbesserung
und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Kunden in angemessener Frist durchzuführen.
7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für die Forest WarenhandelsgesmbH
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Kunde das Recht auf
Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
Das selbe gilt, wenn die Forest WarenhandelsgesmbH die Verbesserung oder den Austausch verweigert
oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für die Forest WarenhandelsgesmbH
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der
Person der Forest WarenhandelsgesmbH liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 Es wird vereinbart, daß der Kunde sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß.
7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch
für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer
derartigen Garantie erklärt die Forest WarenhandelsgesmbH, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht
des Kunden nicht eingeschränkt wird.
7.5 Dem Kunden trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften
des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften,
die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können,
sowie die einschlägigen Ö-Normen. Die Forest WarenhandelsgesmbH gewährleistet bei frostsicherer
Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
7.6 Den Kunden trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware
durch die Forest WarenhandelsgesmbH deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch,
als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn
nicht der Forest WarenhandelsgesmbH oder eine Person, für die der Forest WarenhandelsgesmbH
einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
7.8 Technische Auskünfte der Forest WarenhandelsgesmbH sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit
sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden,
wobei Grundlage hiefür die der Forest WarenhandelsgesmbH vom Kunden gegebene Problemdarstellungen
sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Forest WarenhandelsgesmbH
bei sonstigen Haftungsausschluß ausgeht.
7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Kunden wegen
verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Forest WarenhandelsgesmbH
oder Personen für die die Forest WarenhandelsgesmbH einzustehen hat, den Schaden
weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach
Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Forest WarenhandelsgesmbH berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4 Bei der Forest WarenhandelsgesmbH einlangende Zahlungen des Kunden tilgen zuerst Zinseszinsen,
die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen
Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.5 Bei Zahlungsverzug werden von der Forest WarenhandelsgesmbH Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist die Forest WarenhandelsgesmbH
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
entsprechend fällig zu stellen.
8.6 Ist der Kunde so derartig in Zahlungsverzug, daß auch nur eine offene Rechnung durch die Forest
WarenhandelsgesmbH eingeklagt werden muß, wird vereinbart, daß hinsichtlich sämtlicher offenen
Rechnungen der Forest WarenhandelsgesmbH gegenüber dem Kunden Fälligkeit eintritt und
etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Forest WarenhandelsgesmbH, sowie bei
begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist
die Forest WarenhandelsgesmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten,
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsrecht
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen der Forest WarenhandelsgesmbH
aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der Forest WarenhandelsgesmbH.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden vor restloser
Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß
nach, so ist die Forest WarenhandelsgesmbH jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten
des Kunden zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Kunde ausdrücklich verpflichtet.
9.3 Sollte die noch im Eigentum der Forest WarenhandelsgesmbH gelieferte Ware gepfändet oder
beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde der Forest WarenhandelsgesmbH innerhalb
von drei Tagen zu verständigen und der Forest WarenhandelsgesmbH sämtliche zur Durchsetzung
des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt
der Forest WarenhandelsgesmbH stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche
geltend machen, verpflichtet sich der Kunde darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum der
Forest WarenhandelsgesmbH steht.
9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Forest WarenhandelsgesmbH stellt
keinen Vertragsrücktritt durch die Forest WarenhandelsgesmbH dar.
9.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise
bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es
genügt bereits Zahlungsstockung) ist die Forest WarenhandelsgesmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen
Warenrücknahmen hat der Kunde die der Forest WarenhandelsgesmbH entstehenden diesbezüglichen
Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Forderungsabtretungen
10.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde der Forest WarenhandelsgesmbH schon
jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.
Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich
zu machen.
10.2 Ist der Kunde mit seinen Zahlungen der Forest WarenhandelsgesmbH gegenüber im Verzug, so
sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Kunde diese nur im
Namen der Forest WarenhandelsgesmbH inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind
in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an die Forest WarenhandelsgesmbH
abgetreten.
10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen der Forest WarenhandelsgesmbH
gegen Ansprüche der Forest WarenhandelsgesmbH aufzurechnen. Es sei denn, diese
Gegenansprüche sind von der Forest WarenhandelsgesmbH schriftlich anerkannt worden.
11. Produkthaftung
11.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre der Forest WarenhandelsgesmbH
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
11.2 Sofern der Kunde kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus
einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar
auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet
sich der Kunde diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf
importierter Ware verpflichtet sich die Forest WarenhandelsgesmbH über schriftliches Verlangen
dem Kunden den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am
Geschäftssitz der Forest WarenhandelsgesmbH ausdrücklich vereinbart.
12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung des Vertrages von der Forest WarenhandelsgesmbH automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, der Forest WarenhandelsgesmbH Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseitig erfüllt ist. Wir die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
14. Schlußbestimmungen
14.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.
14.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Forest WarenhandelsgesmbH
entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer
der höheren Gewalt.
14.4 Der Kunde verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus
welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie
wegen Irrtums anzufechten.
durch die Forest WarenhandelsgesmbH deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch,
als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn
nicht der Forest WarenhandelsgesmbH oder eine Person, für die der Forest WarenhandelsgesmbH
einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
7.8 Technische Auskünfte der Forest WarenhandelsgesmbH sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit
sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden,
wobei Grundlage hiefür die der Forest WarenhandelsgesmbH vom Kunden gegebene Problemdarstellungen
sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Forest WarenhandelsgesmbH
bei sonstigen Haftungsausschluß ausgeht.
7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Kunden wegen
verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Forest WarenhandelsgesmbH
oder Personen für die die Forest WarenhandelsgesmbH einzustehen hat, den Schaden
weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach
Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Forest WarenhandelsgesmbH berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4 Bei der Forest WarenhandelsgesmbH einlangende Zahlungen des Kunden tilgen zuerst Zinseszinsen,
die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen
Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.5 Bei Zahlungsverzug werden von der Forest WarenhandelsgesmbH Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist die Forest WarenhandelsgesmbH
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
entsprechend fällig zu stellen.
8.6 Ist der Kunde so derartig in Zahlungsverzug, daß auch nur eine offene Rechnung durch die Forest
WarenhandelsgesmbH eingeklagt werden muß, wird vereinbart, daß hinsichtlich sämtlicher offenen
Rechnungen der Forest WarenhandelsgesmbH gegenüber dem Kunden Fälligkeit eintritt und
etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Forest WarenhandelsgesmbH, sowie bei
begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist
die Forest WarenhandelsgesmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten,
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsrecht
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen der Forest WarenhandelsgesmbH
aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der Forest WarenhandelsgesmbH.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden vor restloser
Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß
nach, so ist die Forest WarenhandelsgesmbH jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten
des Kunden zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Kunde ausdrücklich verpflichtet.
9.3 Sollte die noch im Eigentum der Forest WarenhandelsgesmbH gelieferte Ware gepfändet oder
beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde der Forest WarenhandelsgesmbH innerhalb
von drei Tagen zu verständigen und der Forest WarenhandelsgesmbH sämtliche zur Durchsetzung
des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt
der Forest WarenhandelsgesmbH stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche
geltend machen, verpflichtet sich der Kunde darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum der
Forest WarenhandelsgesmbH steht.
9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Forest WarenhandelsgesmbH stellt
keinen Vertragsrücktritt durch die Forest WarenhandelsgesmbH dar.
9.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise
bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es
genügt bereits Zahlungsstockung) ist die Forest WarenhandelsgesmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen
Warenrücknahmen hat der Kunde die der Forest WarenhandelsgesmbH entstehenden diesbezüglichen
Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Forderungsabtretungen
10.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde der Forest WarenhandelsgesmbH schon
jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.
Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich
zu machen.
10.2 Ist der Kunde mit seinen Zahlungen der Forest WarenhandelsgesmbH gegenüber im Verzug, so
sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Kunde diese nur im
Namen der Forest WarenhandelsgesmbH inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind
in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an die Forest WarenhandelsgesmbH
abgetreten.
10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen der Forest WarenhandelsgesmbH
gegen Ansprüche der Forest WarenhandelsgesmbH aufzurechnen. Es sei denn, diese
Gegenansprüche sind von der Forest WarenhandelsgesmbH schriftlich anerkannt worden.
11. Produkthaftung
11.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre der Forest WarenhandelsgesmbH
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
11.2 Sofern der Kunde kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus
einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar
auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet
sich der Kunde diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf
importierter Ware verpflichtet sich die Forest WarenhandelsgesmbH über schriftliches Verlangen
dem Kunden den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am
Geschäftssitz der Forest WarenhandelsgesmbH ausdrücklich vereinbart.
12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung des Vertrages von der Forest WarenhandelsgesmbH automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, der Forest WarenhandelsgesmbH Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseitig erfüllt ist. Wir die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
14. Schlußbestimmungen
14.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.
14.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Forest WarenhandelsgesmbH
entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer
der höheren Gewalt.
14.4 Der Kunde verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus
welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie
wegen Irrtums anzufechten.

